In Deutschland ist die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt. Auch nicht ausreichend qualifizierte Gutachter dürfen sich als Sachverständige bezeichnen und ihre Dienstleistung anbieten.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung hingegen ist ein geschützter Begriff und setzt die Prüfung der besonderen Sachkunde sowie die Einhaltung fachlicher und ethischer Ansprüche voraus. In Deutschland hat der Gesetzgeber die öffentliche Bestellung und Vereidigung den Industrie- und Handelskammern, in einigen Bereichen auch den Ingenieur- und Architektenkammern sowie den Handwerkskammern übertragen. Die öffentliche Bestellung wird seit einigen Jahren auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet und wird verlängert, wenn keine fachlichen oder persönlichen Umstände dagegen sprechen.
Die Sachverständigenordnungen verpflichten die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit, Geheimhaltung, hohe Sorgfalt und regelmäßige Fortbildung.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen einen Rundstempel führen, diesen jedoch nur im Zusammenhang mit ihrem Bestellungsgebiet verwenden.